Aufgrund der von der Vorinstanz und dem Kanton plausibel geschilderten Entstehungsgeschichte der Zusicherung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Kanton dafür entschädigt werden sollte, dass sich 145 m2 Geschossflächen künftiger Gebäude auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc wegen Überschreitung des Planungswerts nicht oder nur mit baulichem Mehraufwand gewerblich nutzen lassen.