Als Folge davon wurde auch übersehen, dass der Beschwerdeführerin aus der Überschreitung des Planungswerts (unter Einhaltung des Immissionsgrenzwerts) mangels Nutzungseinschränkung kein finanzieller Schaden entsteht. In einer derartigen Situation fragt sich, wie die der Beschwerdeführerin zugesicherte, aber unbezifferte Entschädigung, die begriffswesentlich einen Schaden voraussetzen würde, zu bemessen ist.