Dass sich eine gewerbliche Nutzung auf den von der Planungswertüberschreitung betroffenen Flächen (von 145 m 2) uneingeschränkt und ohne zusätzliche Baukosten für Schallschutzmassnahmen realisieren liesse, weil bei einer Überbauung in einem lärmvorbelasteten Gebiet nach Art. 31 Abs. 1 LSV nur die jeweiligen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen, wurde offenkundig nicht bedacht. Als Folge davon wurde auch übersehen, dass der Beschwerdeführerin aus der Überschreitung des Planungswerts (unter Einhaltung des Immissionsgrenzwerts) mangels Nutzungseinschränkung kein finanzieller Schaden entsteht.