Anhaltspunkte für eine bestimmte andere, eine höhere Entschädigung nach sich ziehende Nutzung, insbesondere die aus Sicht des Kantons aufgrund der Zonierung (in einer Arbeitszone) unzulässige Wohnnutzung liefern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der Ausführungen in Rz. 81 ff. der Eingabe des Kantons vom 16. August 2021 (Vorakten, act. 124), wo in Rz. 81 im Wesentlichen die Erwartungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben und dieser anschliessend die davon abweichende Haltung des Kantons (nach Vorliegen des L._____- Berichts) gegenübergestellt wurden.