Eine Beurteilung von Wohnnutzungen sowie der Belastung in der Nacht entfalle. Weil sich der Regierungsrat bei der Abgabe seiner Zusicherung auf diesen Bericht und die daraus zitierten Ausführungen stützte, ist darauf abzustellen, dass er der Beschwerdeführerin auf den besagten 145 m2 (Geschoss-)Flächen keine entgehende Wohnnutzung, sondern lediglich eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung entschädigen wollte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits mag eine entgehende Wohnnutzung im Auge gehabt haben. Sie muss sich jedoch die vom Kanton anvisierte Entschädigung für eine (vermeintlich) eingeschränkte gewerbliche Nutzung entgegenhalten lassen, weil der Wortlaut der Zusicherung bei objektivierter