Es werde daher davon ausgegangen, dass nur am Tag gearbeitet werde. Wohnungen seien lediglich für standortgebundene Betriebsangehörige gestattet, was im Sinne einer Ausnahme zu verstehen sei. Massgebend für die nachfolgende Beurteilung seien demnach die Belastungsgrenzwerte der ES III am Tag mit einem Betriebszuschlag von 5 dB(A). Eine Beurteilung von Wohnnutzungen sowie der Belastung in der Nacht entfalle.