sie gab sich also mit der Zusicherung einer Entschädigung für 145 m2 lärmbetroffene Flächen zufrieden. Ferner scheint sich die Beschwerdeführerin, falls sie seinerzeit tatsächlich keinen Einblick in den Lärmbericht der L._____ AG vom 28. April 2016 erhalten haben sollte, nicht dafür interessiert zu haben, für welche Art von Nutzung die Überschreitung des Planungswerts berechnet wurde. Dazu führte die L._____ AG auf S. 8 des Lärmberichts aus, die Zone Ar I sei für Bauten und Anlagen des Gewerbes und der Dienstleistungen bestimmt. Es seien höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Es werde daher davon ausgegangen, dass nur am Tag gearbeitet werde.