332, Beilage 3) entstammen, was die Beschwerdeführerin an sich nicht bestreitet. Darin gelangte die L._____ AG zur Beurteilung, dass bei einer Umfahrungsstrasse mit Projektänderung 2015 auf einer Höhe von 11 m 115 m2 auf der Parzelle Nr. aaa und 30 m2 auf der Parzelle Nr. ccc lärmbelastet sind (a.a.O., S. 9 und Anhang), woraus sich die in der Zusicherung enthaltene lärmbetroffene Fläche von 145 m 2 ergeben soll. Die Beschwerdeführerin moniert, der Kanton habe ihr die restlichen gemäss L._____-Bericht lärmbelasteten Flächen von 175 m 2 (25 m2 auf einer Höhe von 8 m auf der Parzelle Nr. aaa; 125 m2 auf einer Höhe von 14 m auf der Parzelle Nr. aaa;