Dergleichen wird von ihr allerdings nicht behauptet. Die erst nach Abgabe der Zusicherung durchgeführten Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kanton und der Beschwerdeführerin, in welche die Parzelle Nr. bbb kulanterweise miteinbezogen wurde, sind hingegen kein Indiz und erst recht kein Beweis dafür, dass sich die Zusicherung auch auf die Parzelle Nr. bbb erstrecken sollte. Demzufolge ist die Sichtweise der Vorinstanz nicht wortklauberisch, geschweige denn unhaltbar. Die gleichartige Betroffenheit des Grundstücks Nr. bbb vom Lärm der Umfahrungsstrasse allein reicht nicht aus für die Begründung - 43 -