Mit dem damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. bbb, der sich allenfalls auch gar nicht gegen das Strassenbauprojekt gewandt hatte, wurde nicht über eine entsprechende Entschädigung verhandelt, weshalb die nur gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebene Zusicherung klar nicht für dieses Grundstück gilt. Anders würde es sich allenfalls dann verhalten, wenn die Beschwerdeführerin schon damals zu erkennen gegeben hätte, dass sie einen Erwerb der Parzelle Nr. bbb beabsichtigt und auch dafür eine Entschädigung aus einer lärmbedingten Nutzungseinschränkung erhalten möchte. Dergleichen wird von ihr allerdings nicht behauptet.