5.4.2. Die Zusicherung des Regierungsrats vom 17. Januar 2018 wurde dem klaren Wortlaut zufolge im Hinblick darauf abgegeben, dass auf insgesamt 145 m2 (Geschoss-)Flächen auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc die Planungswerte überschritten werden. Nicht Gegenstand der Zusicherung bilden demgegenüber weitere lärmbetroffene Flächen auf diesen Parzellen oder auf der Parzelle Nr. bbb. Mit dem damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. bbb, der sich allenfalls auch gar nicht gegen das Strassenbauprojekt gewandt hatte, wurde nicht über eine entsprechende Entschädigung verhandelt, weshalb die nur gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebene Zusicherung klar nicht für dieses Grundstück gilt.