Irrelevant ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Schadens (aus nachbarlichen Lärmimmissionen), ob dieser Erwerb im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung erfolgte, wie er steuerrechtlich eingestuft wurde und dass sich an den "wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen" (richtig: an den wirtschaftlichen Berechtigungen) nichts geändert habe (was offenbar so auch nicht zutrifft, sollen sich doch die Beteiligungsverhältnisse im November 2013 verändert haben).