dem gleichen Konzern (unter der K._____ Holding AG) angehören sollten, um zwei voneinander zu unterscheidende Gesellschaften, zwischen denen der in Frage stehende Liegenschaftstransfer in den Jahren 2014 und 2017 auf die 2014 neu gegründete Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Irrelevant ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Schadens (aus nachbarlichen Lärmimmissionen), ob dieser Erwerb im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung erfolgte, wie er steuerrechtlich eingestuft wurde und dass sich an den "wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen" (richtig: an den wirtschaftlichen Berechtigungen) nichts geändert habe (was offenbar so auch nicht zutrifft