schädigung für den Minderwert des unüberbauten Lands. Vielmehr setzt sich der von ihr geltend gemachte Schaden aus dem (kapitalisierten) Ertragsausfall von behaupteten jährlich Fr. 47'065.00 (= Mindermietwert) und den Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen von angeblich Fr. 1'021'840.00 zusammen (vgl. Beschwerde, S. 36). Unzutreffend ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 18), wonach die streitbetroffenen Grundstücke seit mehr als 50 Jahren in ihrem Eigentum stünden, weil sie die Nachfolgegesellschaft der vormaligen A._____ AG und heutigen K._____ Immobilien AG sei. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin und der K._____ Immobilien AG, auch wenn diese