Im Übrigen ist die Rechtsprechung, wonach keine Entschädigung für ein Gebäude zu leisten ist, das erst nach dem Datum des Bekanntwerdens des Projekts erstellt wurde (vgl. BGE 134 II 145, Erw. 6), auch hier einschlägig. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die geringeren Ertragsaussichten und höheren voraussichtlichen Baukosten schon im Enteignungszeitpunkt (wertmindernd) auf den Verkehrswert des unüberbauten Lands ausgewirkt hätten, ist nicht stichhaltig, liesse sich doch bei jedem noch nicht erstellten Gebäude auf diese Art und Weise argumentieren. Die Beschwerdeführerin fordert denn auch nicht eine Ent- - 42 -