In einem solchen Fall muss grundsätzlich mit der Ausführung jeder einigermassen realistischen Ausbauvariante gerechnet werden, erst recht mit der öffentlich aufgelegten, sofern dieser keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, was mit Bezug auf die Linienführung der streitbetroffenen Umfahrungsstrasse offensichtlich nicht der Fall war und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Im Übrigen ist die Rechtsprechung, wonach keine Entschädigung für ein Gebäude zu leisten ist, das erst nach dem Datum des Bekanntwerdens des Projekts erstellt wurde (vgl. BGE 134 II 145, Erw. 6), auch hier einschlägig.