Ist ein Strassenbauprojekt umstritten, kommt es regelmässig zu einer entsprechenden Variantendiskussion. In einem solchen Fall muss grundsätzlich mit der Ausführung jeder einigermassen realistischen Ausbauvariante gerechnet werden, erst recht mit der öffentlich aufgelegten, sofern dieser keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, was mit Bezug auf die Linienführung der streitbetroffenen Umfahrungsstrasse offensichtlich nicht der Fall war und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird.