110 Ib 43, Erw. 4). Dass im Genehmigungs- und anschliessendem Rechtsmittelverfahren weitere Ausbauvarianten ins Spiel gebracht und diskutiert wurden, ändert an der Voraussehbarkeit nichts, selbst wenn diese Varianten eine ernsthafte Alternative gegenüber dem schliesslich ausgeführten Projekt dargestellt hätten, was auf die gemäss Berichterstattung in der Aargauer Zeitung (Beschwerdebeilage 9) mit mehreren gewichtigen Nachteilen behaftete Tunnelvariante eher nicht zutreffen dürfte. Ist ein Strassenbauprojekt umstritten, kommt es regelmässig zu einer entsprechenden Variantendiskussion.