Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass ein solcher (nicht ausgewiesener) Schaden für die Beschwerdeführerin im Erwerbszeitpunkt keinesfalls unvorhersehbar gewesen wäre. Es reicht für die Vorhersehbarkeit des Schadens nämlich aus, dass das Strassenbauprojekt im Erwerbszeitpunkt bekannt war bzw. öffentlich aufgelegen hat (vgl. BGE 131 II 137, Erw. 2.1; 110 Ib 43, Erw. 4).