Soweit sich (künftig) allenfalls zulässige Wohnnutzungen vollständig auf den grösseren Restflächen realisieren liessen, wovon hier ausgegangen werden müsste, sind weder Ertragsminderungen noch ein baulicher Mehraufwand für Schallschutzmassnahmen ausgewiesen oder auch nur erkennbar. Abgesehen davon widerspricht die Annahme einer (teilweisen) Wohnnutzung der für die gleichen Grundstücksflächen getroffenen Annahme der Nutzung als Lager- und Logistikflächen, welche der von der Beschwerdeführerin angestellten (Ertragswert-)Berechnung der Verkehrswertentschädigung für die Landabtretungen zugrunde liegt.