aaa, bbb und ccc Wohnnutzungen hätten realisiert werden können (vgl. BGE 134 II 172, Erw. 6.2). Soweit sich (künftig) allenfalls zulässige Wohnnutzungen vollständig auf den grösseren Restflächen realisieren liessen, wovon hier ausgegangen werden müsste, sind weder Ertragsminderungen noch ein baulicher Mehraufwand für Schallschutzmassnahmen ausgewiesen oder auch nur erkennbar.