sehr geringem Gewerbeanteil mit hoher Wahrscheinlichkeit schon damals ausser Betracht gefallen. Der Kanton weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht trifft und sich ihre Entschädigungsforderung insofern nicht darauf stützen lässt, dass ausgerechnet auf den von der Immissionsgrenzwertüberschreitung betroffenen verhältnismässig untergeordneten Geschossflächen von möglichen Gebäuden auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc Wohnnutzungen hätten realisiert werden können (vgl. BGE 134 II 172, Erw.