strategischer Umgang mit Arbeitsplatzgebieten) sei der Gemeinderat zum Schluss gekommen, dass eine Umzonung dieses Areals in eine Zonierung mit höherem Wohnanteil (mithin nicht ausschliesslicher Wohnnutzung) auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben sei. Angesichts der in dieser Formulierung zum Ausdruck kommenden Ungewissheit dessen, ob und wann es zu einer Umzonung kommt, ist fraglich, ob im Enteignungszeitpunkt überhaupt mit einer baldigen Umzonung zu rechnen war. Jedenfalls wäre die Zuweisung zu einer Zone mit ausschliesslichem oder weit überwiegendem Wohnanteil oder nur - 41 -