Bei dieser Ausgangslage ist ferner nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin durch den Bau der Umfahrungsstrasse (nennenswerte) lärmbedingte Ertragsminderungen entstehen. Es fehlt mithin nicht bloss an der Spezialität oder Schwere des Schadens, sondern bereits an einem Schaden als solchem, zumal eine reine Wohnnutzung für die betreffenden Grundstücke auch ohne den Bau der Umfahrungsstrasse gemäss Planungsbericht der G._____ AG vom 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 4) nie zur Diskussion stand. Darin hiess es betreffend das Sägereiareal (S. 59), aufgrund einer umfassenden Analyse der Einflussfaktoren (Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Realisierung der Umfahrung; offene