Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, wo es zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte käme, wären in lärmrechtlicher Hinsicht sogar durchgehend Wohnnutzungen möglich. Über die gesamten Gebäude und Etagen hinweg wäre also rein lärmrechtlich ein Wohnanteil von über 80% denkbar, ausschliesslich mit Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a LSV; (kostspielige) bauliche oder gestalterische Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, wären hingegen erlässlich.