aaa, bbb und ccc zu einer Zone mit Mischnutzung mit noch höherem Wohnanteil absehbar gewesen wäre, wäre darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im zweiten bis zum vierten Obergeschoss problemlos auf den weitaus grösseren Restflächen an den Süd-, West- und Nordfassaden Wohnnutzungen anordnen könnte, ohne den Bau verteuernde Schallschutzmassnahmen ergreifen zu müssen, während sie an der lärmexponierten Ostfassade entlang der Umfahrungsstrasse Gewerbeflächen realisieren könnte. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, wo es zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte käme, wären in lärmrechtlicher Hinsicht sogar durchgehend Wohnnutzungen möglich.