Selbst wenn also im Enteignungszeitpunkt (28. Juni 2020) in der Zone Ar I ein Wohnanteil von einem Drittel zulässig gewesen oder in absehbarer Zeit geworden wäre oder auch eine Zuweisung der Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc zu einer Zone mit Mischnutzung mit noch höherem Wohnanteil absehbar gewesen wäre, wäre darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im zweiten bis zum vierten Obergeschoss problemlos auf den weitaus grösseren Restflächen an den Süd-, West- und Nordfassaden Wohnnutzungen anordnen könnte, ohne den Bau verteuernde Schallschutzmassnahmen ergreifen zu müssen, während sie an der lärmexponierten Ostfassade entlang der Umfahrungsstrasse Gewerbeflächen realisieren könnte.