schoss (Vorakten, act. 329, Beilage 3, S. 9). Diese Teilflächen machen gemäss den Abbildungen auf S. 10 und 11 des L._____-Berichts jeweils eine Fläche von deutlich weniger als 50% der gesamten möglichen Geschossflächen aus. Selbst wenn also im Enteignungszeitpunkt (28. Juni 2020) in der Zone Ar I ein Wohnanteil von einem Drittel zulässig gewesen oder in absehbarer Zeit geworden wäre oder auch eine Zuweisung der Parzellen Nrn.