31 Abs. 1 LSV), nicht etwa die Planungswerte, die gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV beim Bau der Umfahrungsstrasse beachtlich waren (wobei damals Erleichterungen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt wurden). Unmassgeblich sind deshalb die von der M._____ AG im Bericht vom 4. November 2019 (Vorakten, act. 329, Beilage 4) berechneten lärmbelasteten Flächen von ca. 4'000 m2, die aus der Überschreitung der Planungswerte resultieren.