Was den geltend gemachten Schaden anbelange, sei der in der Tabelle auf S. 36 der Beschwerde eingesetzte Landwert von Fr. 6 Mio. nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, auf welche Fläche sich dieser Gesamtbetrag beziehe. 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz und der Kanton liegen richtig mit ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin aus dem Bau der Umfahrungsstrasse kein Schaden entsteht bzw. entstanden ist, der ihr gemäss Rechtsprechung zur Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen übermässige Lärmimmissionen zu ersetzen wäre.