Spezialität könne nur vorliegen, wenn die Umfahrungsstrasse bezüglich einer zonenrechtlich zulässigen Nutzung zu Immissionsgrenzwertverletzungen führe, was hier nicht der Fall sei. Betreffend die Zulässigkeit der Wohnnutzung sei die Situation am Bewertungsstichtag massgeblich, als diese nicht (mehr) vorgelegen habe. Es stehe auch in den Sternen, ob und in welchem Umfang eine solche Wohnnutzung je wieder zulässig sein werde. Mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, auf der Parzelle Nr. bbb bestehe ein Wohnanteil von 80%, sei nicht viel gewonnen, da das fragliche Wohnhaus ausweislich der Luftbilder (LUBIS) seit mindestens 1943 bestehe.