Es sei auch unverständlich, inwiefern sich eine verminderte Renditemöglichkeit für eine zonenrechtlich unzulässige Nutzung auf den heutigen Verkehrswert auswirken könnte. Des Weiteren schlössen sich die von der Klägerin für die gleichen Flächen geltend gemachten verschiedenen Nutzungen, einerseits die Nutzung als Lager- und Logistikfläche zur Begründung der Verkehrswertentschädigung für die Landenteignungen, andererseits eine Wohnnutzung zur Begründung der Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlichere Abwehransprüche, gegenseitig aus. - 39 -