Der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 134 II 145 sei nicht zu kritisieren. Selbst wenn für den Kauf der Liegenschaften ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Unterdrückung ihrer nachbarlichen Abwehrrechte gegen Lärmeinwirkungen bestünde, würde sich dieser offenkundig nicht auf noch nicht erstellte Gebäude beziehen, da die entsprechenden Investitionen erst nach Erstellung der Umfahrungsstrasse anfallen würden. Es sei auch unverständlich, inwiefern sich eine verminderte Renditemöglichkeit für eine zonenrechtlich unzulässige Nutzung auf den heutigen Verkehrswert auswirken könnte.