5.3.2. Es könne sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse im Zeitpunkt des Erwerbs der Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc durch die Beschwerdeführerin voraussehbar gewesen seien und hätten eingepreist werden können. Daran änderten die von der Beschwerdeführerin diskutierten Ausbauvarianten nichts. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Presseartikel mit der Tunnelbauvariante sei erst drei Jahre nach dem Erwerb der Parzelle durch die Beschwerdeführerin erschienen. Der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 134 II 145 sei nicht zu kritisieren.