Mithin entstehe der Beschwerdeführerin aus dem Bau der Umfahrungsstrasse kein Schaden. Für einen rein fiktiven Schaden der Beschwerdeführerin bilde auch die Zusicherung des Regierungsrats keine Rechtsgrundlage. Die Annahme, dass es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, den Kanton zu zwingen, statt dem ausgeführten Strassenbauprojekt einen mit Mehrkosten von rund Fr. 80 Mio. verbundenen Tunnel zu erstellen, gehe weit an der Realität vorbei.