Aus den Berichten der L._____ AG und der M._____ AG ergebe sich zweifelsfrei, dass entlang eines grossen Teils der Fassaden eines möglichen Gebäudekörpers die Anordnung einer Wohnnutzung möglich wäre, ohne dass eine Notwendigkeit bestünde, Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen, und ohne Ertragseinbussen zu erleiden. Eine gewerbliche Nutzung sei entlang der Umfahrungsstrasse ohne jede Einschränkungen möglich, da für eine solche lediglich die Planungswerte, nicht aber die massgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Mithin entstehe der Beschwerdeführerin aus dem Bau der Umfahrungsstrasse kein Schaden.