Ob und in welchem Ausmass auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin jemals eine Wohnnutzung zulässig sein werde, sei derzeit nicht absehbar. Auf der Basis einer Zusicherung aus den Jahren 2016/18 sei es ausgeschlossen, eine Entschädigung für die Erschwerung einer Nutzung zu verlangen, die schon zonenrechtlich (und ohne Zusammenhang mit der Umfahrungsstrasse) ausgeschlossen sei. Es möge zutreffen, dass in der Zone Ar I einzelne Wohnnutzungen bewilligt worden seien, wenn sie den wohnhygienischen Anforderungen genügt hätten. Davon könne jedoch entlang einer Umfahrungsstrasse gerade nicht ausgegangen werden.