Aufgrund des Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw. 3, sei klar, dass in der Zone Ar I keine Wohnnutzung zulässig sei, daran änderten auch die nachfolgenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse nichts. Für eine anderweitige Bewilligungspraxis gebe es seit Inkrafttreten der revidierten BNO und deren Genehmigung durch den Regierungsrat am 14. März 2018 keine gesetzliche Grundlage mehr. Ob und in welchem Ausmass auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin jemals eine Wohnnutzung zulässig sein werde, sei derzeit nicht absehbar.