Die Vorinstanz habe sodann richtig erkannt, dass sich die Zusicherung auf eine rein gewerbliche Nutzung bezogen habe. Nichts Gegenteiliges ergebe sich aus der vorinstanzlichen Eingabe vom 16. August 2021, worin lediglich der gesamte Werdegang der Zusicherung geschildert worden sei. Inwiefern sich aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2020 Schlüsse auf die einen völlig anderen Inhalt aufweisende Zusicherung aus dem Jahr 2016 ziehen liessen, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw.