__ vom 4. November 2019 von einer Wohnnutzung und dem Planungswert als relevantem Beurteilungsgrenzwert aus, was zu einem um weitere 5 dB(A) reduzierten Wert führe, woraus sich eine noch grössere lärmbetroffene Fläche ergebe. Beide erst viel später erstellten Lärmprognosen könnten nicht als taugliches Hilfsmittel zur Auslegung der im Jahr 2016 von der Abteilung Tiefbau abgegebenen Zusicherung (welche Grundlage für die Zusicherung des Regierungsrats vom 17. Januar 2018 bildete) herangezogen werden. Gemäss ihrem klaren Wortlaut beschränke sich die Zusicherung auf eine lärmbelastete Fläche von lediglich 145 m 2.