Die Differenz zu den lärmbelasteten Flächen gemäss L._____-Bericht 2016 ergebe sich aus dem um 5 dB(A) tieferen Beurteilungsgrenzwert (– 5 dBA wegen Wohnnutzung statt Gewerbe; – 5 dBA wegen Nachtzeitraum statt am Tag; + 5 dBA wegen Immissionsgrenzwert statt Planungswert). Demgegenüber gehe der Bericht der M._____ vom 4. November 2019 von einer Wohnnutzung und dem Planungswert als relevantem Beurteilungsgrenzwert aus, was zu einem um weitere 5 dB(A) reduzierten Wert führe, woraus sich eine noch grössere lärmbetroffene Fläche ergebe.