sich der Regierungsrat bei der Abgabe der Zusicherung hinsichtlich der lärmbelasteten Flächen abgestützt habe, nicht zur Auslegung der Zusicherung herangezogen können werden soll, sei schleierhaft. Es entziehe sich auch der Kenntnis des Kantons, weshalb die Beschwerdeführerin angeblich keinen Einblick in diese Berechnungsgrundlage verlangt habe. Anders als der L._____-Bericht 2016 gehe derjenige von 2019 von einer Wohnnutzung und der Einhaltung der für diese massgeblichen Immissionsgrenzwerte aus und beziehe auch die Parzelle Nr. bbb mit ein. Daraus resultiere eine lärmbetroffene Fläche von 800 m2, nicht 1'800 m2. Die Differenz zu den lärmbelasteten Flächen gemäss