Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Kanton die von der Beschwerdeführerin mittlerweile erworbene Parzelle Nr. bbb beim ergänzenden Lärmgutachten der L._____ AG vom 24. Oktober 2019 in die Lärmermittlung miteinbezogen habe. Ohne diese Lärmermittlung hätte der Beschwerdeführerin kein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden können. Weshalb der Fachbericht der L._____ AG vom 28. April 2016, auf welchen - 37 -