Inwiefern der dem Verfahrensrecht (zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands) entnommene Begriff des "Lebenssachverhalts" der Beschwerdeführerin hier weiterhelfen sollte, sei unklar. Dass im Rahmen einer Offerte für den Vergleichsfall eine Entschädigung auch für die Parzelle Nr. bbb angeboten worden sei, ändere nichts daran, dass die Zusicherung nur für die Parzellen Nrn. aaa und ccc gelte. An diese Offerte sei der Kanton infolge Ablehnung durch die Beschwerdeführerin nicht gebunden. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Kanton die von der Beschwerdeführerin mittlerweile erworbene Parzelle Nr. bbb beim ergänzenden Lärmgutachten der L.__