5.3. 5.3.1. Der Kanton begründet den auf die Parzellen Nrn. aaa und ccc beschränkten Geltungsbereich der Zusicherung vom 17. Januar 2018 – wie schon die Vorinstanz – damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherung noch gar nicht Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb gewesen sei. Dass eine entsprechende Zusicherung auch gegenüber dem vormaligen Eigentümer dieses Grundstücks abgegeben worden sei, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend und solches sei auch nicht ersichtlich. Inwiefern der dem Verfahrensrecht (zur Bestimmung des Verfahrensgegenstands) entnommene Begriff des "Lebenssachverhalts" der Beschwerdeführerin hier weiterhelfen sollte, sei unklar.