__ (Gemeindeschreiber) und einem Vertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden. Seither warte die Beschwerdeführerin auf das vom Ortplaner zu erstellende Grundlagenpapier u.a. zur Option Überführung in eine Mischzone, was der Gemeindeschreiber in seiner Mail vom 19. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) bestätigt habe. Falsch sei auch die Annahme der Vorinstanz, auf den streitbetroffenen Parzellen finde aktuell keine Wohnnutzung statt. Tatsächlich betrage der Wohnanteil auf der Parzelle Nr. bbb 80%. Im Falle einer Wohnnutzung würden die Immissionsgrenzwerte überschritten und die Spezialität des Schadens sei folglich zu bejahen.