Das Erfordernis der Spezialität dürfe nicht mit der Begründung verneint werden, dass auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc (in absehbarer Zukunft) keine Wohnnutzung zulässig sei, was nicht zutreffe. Ein Wohnanteil von 1/3 sei im Zeitpunkt der Enteignung gemäss Praxis der Gemeinderats Q._____ in der Zone Ar I bereits zulässig gewesen. Nunmehr liefen Bestrebungen, im streitbetroffenen Perimeter eine Mischnutzung zu prüfen. Dazu habe am 6. Oktober 2023 eine Besprechung zischen Frau Gemeindeammann N._____, Herr O._____ (Vertreter Ortsplaner), Herr P._____ (Gemeindeschreiber) und einem Vertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden.