6, wonach für ein erst nach Bekanntwerden der Immissionen erstelltes Gebäude keine Entschädigung zu leisten sei. Die Beschwerdeführerin verlange eine Entschädigung für ihren Ertragsausfall, der anfalle, weil bei künftigen Vermietungen mit Mindereinnahmen zu rechnen sei und die Akustikmassnahmen Geld kosteten. Dies vermindere die Renditemöglichkeiten und wirke sich schon heute auf den Verkehrswert ihrer Grundstücke aus. - 36 -