5.2.2. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Schaden für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Im Hinblick auf den langjährigen Rechtsstreit bezüglich der Linienführung der NK [...] erscheine es zynisch, wenn vom Kanton behauptet werde, die Linienführung sei schon im Jahr 2014 absehbar gewesen. Noch während den Rechtsmittelverfahren habe eine Tunnelvariante zur Diskussion gestanden, welche auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin keine Lärmimmissionen verursacht hätte. Nicht weiter führe der Hinweis auf BGE 134 II 149, Erw. 6, wonach für ein erst nach Bekanntwerden der Immissionen erstelltes Gebäude keine Entschädigung zu leisten sei.