81, bestätigt habe. Die Annahme der Vorinstanz, die Zusicherung des Kantons beruhe auf einer rein gewerblichen Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin, sei vor diesem Hintergrund in krasser Weise aktenwidrig. Nichts anderes ergebe sich aus einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kanton und der Gemeinde Q._____ vom 30./31. Mai 2020. Die darin enthaltenen Ausführungen in den Ziff. 4 und 5 ergäben für eine reine Gewerbenutzung keinen Sinn.